Allgemeine Geschäftsbedingungen

für die Ausführung von Instandsetzungsarbeiten an Kraftfahrzeugen, deren Teilen und Aufbauten, sowie für die Erstellung von Kostenvoranschlägen.

 

1. KOSTENVORANSCHLAG
(1.1) Kostenvoranschläge sind entgeltlich, soferne die Kosten hiefür vereinbart wurden.
(1.2) Ein Kostenvoranschlag beinhaltet eine nach kaufmännischen und technischen Gesichtspunkten vorgenommene Detaillierung und Aufschlüsselung bei den Einzelposten Material, Arbeit etc.
(1.3) Der Zeitaufwand für die Erstellung eines Kostenvoranschlages wird nach dem Werkstätten- Stundensatz verrechnet. Diese Kosten werden bei nachfolgender Auftragserteilung in Abzug gebracht und zwar in dem Verhältnis, in dem sich der tatsächlich erteilte Auftrag zum Umfang des ursprünglichen Kostenvoranschlages verhält.
(1.4) Die aus Anlass der Erstellung des Kostenvoranschlages erforderlichen und in Auftrag gegebenen Leistungen wie Fahrten, Reisen, Montagearbeiten und ähnliches werden dem Auftraggeber gesondert verrechnet.

2. TAUSCHAGGREGATE
(2.1) Die Berechnung von Tauschpreisen setzt voraus, daß die vom Auftraggeber beigestellten Aggregate keine ungewöhnlichen Schäden aufweisen und noch aufbereitungsfähig sind.

3. PROBEFAHRTEN
(3.1) Der Instandsetzungsauftrag umfasst die Ermächtigung, mit Kraftfahrzeugen und Aggregaten Probeläufe sowie Probe- und Überstellungsfahrten – unter Verwendung von Probefahrt- oder Überstellungskennzeichen – durchzuführen.

4. ZAHLUNGEN
(4.1) Die Zahlung für erbrachte Instandsetzungsarbeiten und verkaufte Waren hat bei Übergabe bar zu erfolgen; soweit vom Auftragnehmer Zahlung durch Wechsel, Scheck etc. akzeptiert wird, erfolgt dies zahlungshalber und gehen anfallende Spesen zu Lasten des Auftraggebers.
(4.2) Die Aufrechnung von Forderungen des Auftraggebers gegen den Auftragnehmer mit dessen Forderungen ist ausgeschlossen, es sei denn, daß der Auftragnehmer zahlungsunfähig geworden ist oder die Gegenforderung im rechtlichen Zusammenhang mit der Zahlungsverbindlichkeit des Auftraggebers steht, gerichtlich festgestellt oder vom Auftragnehmer anerkannt worden ist.

5. LIEFERUNG
(5.1) Ein vereinbarter Fertigstellungstermin ist im Auftragsschreiben festzuhalten.

6. ABSTELLUNG von Fahrzeugen auf öffentlicher Verkehrsfläche
(6.1) Die Fahrzeuge befinden sich während der Reparatur teilweise im Freien oder auf unversperrtem Areal. Für Schäden am Fahrzeug, die etwa durch Hagel oder andere Witterungseinflüsse entstehen oder von Dritten, die nicht unserem Betrieb angehören, verursacht werden sowie für Diebstahl, Einbruch udgl., kann der Auftragnehmer keine Haftung übernehmen, solange ihm nicht grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
(6.2) Der Auftraggeber nimmt zur Kenntnis, daß der Reparaturgegenstand ab jenem Tag, der dem im Auftragsschreiben genannten Fertigstellungstermin folgt, vom Auftragnehmer auf öffentlicher Verkehrsfläche abgestellt werden kann.

7. ALTTEILE
(7.1) Ersetzte Altteile – ausgenommen Tauschteile – sind vom Auftragnehmer bis zum vereinbarten Fertigstellungstermin aufzubewahren und deren Herausgabe kann bis zu diesem Zeitpunkt verlangt werden, andernfalls ist der Auftragnehmer berechtigt, diese Altteile zu entsorgen.
(7.2) Allfällige Entsorgungskosten gehen zulasten des Auftraggebers.

8. EIGENTUMSVORBEHALT
(8.1) Alle gelieferten und anmontierten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Auftragnehmers.

9. Recht zur Zurückbehaltung des Reparaturgegenstandes
(9.1) Dem Auftragnehmer steht wegen aller seiner Forderungen aus dem gegenständlichen Auftrag, insbesondere für den gemachten Aufwand oder aus dem ihm verursachten Schaden, sowie für einschlägige Materiallieferungen ein Zurückbehaltungsrecht an dem betroffenen Reparaturgegenstand des Auftraggebers zu.
(9.2) Dies gilt auch für Forderungen aus früheren Instandsetzungsaufträgen, soweit diese vom gleichen Auftraggeber erteilt worden sind und den gleichen Reparaturgegenstand betroffen haben.
(9.3) Weisungen, über den Reparaturgegenstand in bestimmter Weise zu verfügen, muss der Auftragnehmer erst nach vollständiger Bezahlung seiner Forderungen ausführen.

10. Behelfsreparaturen, Einbauten
(10.1) Bei behelfsmäßigen Instandsetzungen, die nur über ausdrücklichen Auftrag durchgeführt werden, ist lediglich mit einer den Umständen entsprechenden, sehr beschränkten Haltbarkeit zu rechnen.
(10.2) Auf diesen Umstand ist der Auftraggeber ausdrücklich hinzuweisen.
(10.3) Verschleißeile haben nur die dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Lebensdauer.
(10.4) Vom Auftraggeber beigestellte Materialien, Schäden die an diesen Materialien auftreten, und Folgeschäden die durch Mängel am beigestellten Material auftreten, sind weder Gegenstand der Gewährleistung, noch Gegenstand der Haftung, sofern der Auftragnehmer nicht grob fahrlässig gehandelt hat.
(10.5) Wenn auf ausdrücklichen Auftrag des Auftraggebers gebrauchte oder vom KFz-Hersteller nicht empfohlene Materialien verwendet werden, so sind Schäden die an diesen Materialien auftreten und Folgeschäden die durch Mängel an jenen Materialien auftreten, weder Gegenstand der Gewährleistung, noch Gegenstand der Haftung, sofern der Auftragnehmer nicht grob fahrlässig gehandelt hat.
(10.6) Im Gesetz allfällig anderslautende Regelungen sind durch sämtliche Bedingungen im Punkt 10 nicht berührt.

11. GEWÄHRLEISTUNG und Leistungsbeschreibung
(11.1) Der Auftragnehmer leistet Gewähr für die durchgeführten Instandsetzungsarbeiten und für die eingebauten Teile innerhalb der gesetzlichen Frist (Ausnahmen siehe Punkt 10).
(11.2) Verschleißteile haben nur die dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Lebensdauer.
(11.3) Die Gewährleistung erfolgt durch kostenlose Behebung der nachgewiesenen Mängel in angemessener Frist und zumutbarer Weise; ist eine Behebung nicht möglich oder mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden, so ist angemessener Ersatz zu leisten.
(11.4) Zur Ausführung der Leistungen im Rahmen der Gewährleistung hat der Auftraggeber den Reparaturgegenstand dem Auftragnehmer in dessen Betrieb auf eigene Kosten und Gefahr zu Überstellen; ist eine Überstellung untunlich, ist der Auftragnehmer zu verständigen. Dieser kann dann entweder die Überstellung auf seine Kosten und Gefahr oder die Durchführung der Arbeiten im Rahmen der Gewährleistung bei einem anderen Betrieb, zu dem die Überstellung durch den Auftraggeber tunlich ist, verlangen oder angemessenen Ersatz leisten.
(11.5) Nicht abdingbare Rechte des Auftraggebers auf Wandelung werden hiedurch nicht berührt.
(11.6) Bestehende und über die Gewährleistung hinausgehende Herstellergarantien werden durch die vorstehenden Bestimmungen nicht beeinträchtigt.

12. SCHADENERSATZ
(12.1) Der Auftragnehmer haftet für alle von ihm aus Anlass der Ausführung der Instandsetzungsarbeiten verschuldeten Schäden, soweit diese an einer Person oder am Reparaturgegenstand selbst eingetreten sind; für alle sonstigen Schäden einschließlich der Folgeschäden oder Schäden aus Vertragsverletzung haftet der Auftragnehmer nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
(12.2) Aus der Produkthaftung zustehende Ansprüche werden durch diese Regelung nicht berührt.
(12.3) Die Haftungsbeschränkung gemäß (12.1) gilt auch bei Verlust des vom Auftragnehmer übernommenen Reparaturgegenstandes.
(12.4) Für im Fahrzeug befindliche Gegenstände, die nicht zum Betrieb des Fahrzeuges gehören wird vom Auftragnehmer, soferne er diese nicht ausdrücklich in Verwahrung genommen hat, nicht gehaftet.

13. ERFÜLLUNGSORT
(13.1) Erfüllungsort ist der Sitz des Auftragnehmers.

14. GERICHTSSTAND
(14.1) Für Klagen gegen Auftraggeber, die Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes sind, und deren Wohnsitz gewöhnlicher Aufenthalt oder Beschäftigungsort im Inland gelegen ist, kann nur die Zuständigkeit eines Gerichtes vereinbart werden, in dessen Sprengel einer dieser Orte gelegen ist.

 

So können Sie uns kontaktieren
Lifag, Fahrzeughandels Gesellschaft m.b.H.
Plesching 1a
4040 Linz

Telefon: 0043 / (0)732 / 245640
Telefax: 0043 / (0)732 / 245640 9

E-Mail: info@lifag.at
Internet: http://www.lifag.at/